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Reisen mit verschreibungspflichtigem Cannabis in Deutschland und dem Schengenraum

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Das Mitführen von medizinischem Cannabis auf Reisen unterliegt verschiedenen Regularien, abhängig von bestehenden internationalen Abkommen und den gesetzlichen Bestimmungen vor Ort. Ausgehend von der Gesetzeslage für medizinisches Cannabis in Deutschland unterscheiden sich die Reisebedingungen vorrangig in der Frage, ob das Reiseziel Teil des Schengener Abkommens ist oder nicht. Unser Ratgeber hilft Ihnen, sich auf das Reisen mit verschreibungspflichtigem Cannabis vorzubereiten und klärt Alltagsfragen, etwa zur Zulässigkeit von Cannabis im Flugzeug oder der richtigen Gepäckverteilung.

Grundsätzlich gilt: Da sich die gesetzlichen Bestimmungen je nach Reiseziel stark unterscheiden, und die Einhaltung geltender Verbote zum Teil rigoros umgesetzt wird (neben hohen Geldbußen können sogar Gefängnisstrafen drohen), ist es vor jeder Reise mit Cannabis obligatorisch, Informationen über das Land und die dort vorherrschende Gesetzeslage einzuholen.

Reisebedingungen für medizinisches Cannabis in Deutschland

Medizinisches Cannabis ist in Deutschland verschreibungsfähig. Ärzt:innen dürfen das erforderliche Rezept  nach eigener Einschätzung ausstellen, wenn Patient:innen über ein Leiden verfügen, demgegenüber eine Behandlung mit Cannabis Linderung verschaffen könnte. Sind Patient:innen abseits einer Behandlung mit Cannabis austherapiert, übernehmen Krankenkassen die Kosten. Andernfalls müssen sie diese mittels Privatrezept selbst tragen. In den meisten Fällen sind medizinische Cannabispräparate für die Einnahme mit einem Vaporizer, als Tee oder in Tablettenform bestimmt. (1)

Das Mitführen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist den betreffenden Patient:innen grundsätzlich erlaubt. Allerdings empfiehlt es sich auch innerhalb der deutschen Grenze, einen Arztbrief und eine Kopie des aktuellen Rezepts bereitzuhalten, um im Falle von Polizeikontrollen für Klarheit zu sorgen. (2)

Ärzt:innen dürfen in einem Zeitraum von 30 Tagen bis zu 100 Gramm medizinisches Cannabis (in Form getrockneter Blüten) verschreiben. Das Mitführen der ärztlich verschriebenen Menge ist für Patient:innen in Deutschland legal. Eine unverhältnismäßig höhere Menge kann hingegen Strafverfolgung nach sich ziehen. (1)

Cannabisgesetze im Schengen-Bereich

Wer innerhalb des Schengen-Bereichs mit Cannabis in den Urlaub fährt oder aus anderen Gründen Grenzen überschreiten möchte, benötigt nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens eine gültige Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln. Um diese zu erhalten, sind drei Voraussetzungen von Nöten. (3)

  1. Sie müssen über ein Rezept verfügen und dürfen als Cannabispatient:in auf legalem Wege medizinische Cannabispräparate erwerben.
  2. Laden Sie das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bereitgestellte Standardformular für das Mitführen von Betäubungsmitteln herunter und lassen Sie es von Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer behandelnden Ärztin ausfüllen und unterschreiben. Es gibt Aufschluss über Ihren Patientenstatus, die mitgeführten Präparate, die Menge und enthaltenen Wirkstoffe. Auch die geplante Reisedauer ist anzugeben. 
  3. Kontaktieren Sie Ihr zuständiges Landesgesundheitsamt und lassen Sie das ausgefüllte Formular beglaubigen.
Cannabisgesetze im Schengen-Raum

Sind diese Schritte erfüllt, müssen Sie das Dokument bei sich führen, solange sie mit Cannabis reisen. Die Bescheinigung ist für (höchstens) 30 Tage gültig. Danach muss ein neues Dokument abgefertigt und beglaubigt werden. Allerdings ist es möglich, vorsorglich mehrere Bescheinigungen für unterschiedliche Zeiträume (zum Beispiel bevorstehende berufliche Reisen) anzulegen. Beachten Sie, dass die Bescheinigung Ihnen nur das Mitführen der angegebenen Menge gestattet. Alle darüber hinausgehenden Mengen unterliegen nicht der Freizügigkeit des Schengener Abkommens und können entsprechend geahndet werden. Ferner gilt die Bescheinigung nur für die angegebenen Patient:innen. Es ist nicht möglich, anderen Personen das Recht aufs Mitführen von Cannabis zu übertragen. (3)

Die Cannabisgesetze für den Schengen-Bereich gelten in: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, in den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, in der Schweiz, Slowakei, in Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik und Ungarn. (4)

Allerdings ist anzumerken, dass das Durchführungsübereinkommen lediglich ermöglicht, Cannabis auf Reisen mitzuführen. Die Bedingungen des Konsums reguliert jedes Land individuell, sodass Patient:innen sich im Vorfeld informieren sollten, wo und inwiefern sie die mitgeführten Präparate einnehmen dürfen. Hierbei ist mitunter die Frage relevant, ob Cannabis im betreffenden Land für den medizinischen Gebrauch zugelassen ist oder nicht.

Cannabis bei Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens

Für das Einführen von medizinischem Cannabis in Länder außerhalb des Schengener Abkommens bestehen keine einheitlichen internationalen Verträge. Für Reisende gilt, je nach Reiseland, eines der folgenden Szenarien.

  1. Es sind keine zusätzlichen Genehmigungen erforderlich, oftmals, da das betreffende Land den Besitz und Konsum von Cannabis vollständig legalisiert hat.
  2. Es sind zusätzliche Genehmigungen erforderlich, da Cannabis unter bestimmten Bedingungen (oftmals als Arzneimittel für den Eigenbedarf) eingeführt werden darf. Hierbei kann es sich auch um Mengenbeschränkungen handeln.
  3. Das Einführen von Cannabis ist grundsätzlich verboten.
Cannabis bei Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens

A.) Sind keine weiteren Genehmigungen erforderlich sein, können Präparate ohne Mehraufwand ins betreffende Reiseland eingeführt werden. Allerdings sollten Patient:innen dennoch ihre medizinischen Unterlagen (Rezept, Arztbrief etc.) mitführen, um sich mindestens bei der Rückreise ausweisen zu können.

B.) Sind hingegen zusätzliche Genehmigungen erforderlich, sollten sich Patient:innen im Vorfeld bei der diplomatischen Vertretung des betreffenden Landes über die Einfuhrbedingungen informieren. Es kann zum Beispiel eine spezifische Importgenehmigung von Nöten sein. Ferner empfiehlt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte das Mitführen einer mehrsprachigen Bescheinigung, die Auskunft über den Patientenstatus, die Cannabismenge, die Dosierung und Kontaktmöglichkeiten zur ausstellenden Behörde bietet. Die Bescheinigung ist von den behandelnden Ärzt:innen auszufüllen und vom zuständigen Gesundheitsamt zu beglaubigen. Im Wesentlichen handelt es sich bei diesem Dokument um eine Aufschlüsselung des deutschen Cannabis-Rezepts, die internationales Reisen erleichtert beziehungsweise anderssprachigen Behörden bei der Beurteilung der reisenden Patient:innen hilft. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt auch für diesen Fall ein herunterladbares Standardformular zur Verfügung. (3)

Wenn Cannabis im Urlaub verboten ist

Sollte das Reisezielland die Einfuhr von Cannabis grundsätzlich verbieten, können Patient:innen bei der Bundesopiumstelle eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung beantragen. (5) Allerdings ist dies ein langwieriges Verfahren, das nicht unbedingt von Erfolg gekrönt sein muss. In Ländern, in denen Cannabis als Arzneimittel zugelassen ist, die Einfuhr jedoch verboten, besteht die Möglichkeit, einen ansässigen Arzt oder eine ansässige Ärztin aufzusuchen, um sich vor Ort Cannabis verschreiben zu lassen. Auch in diesem Fall sollten Patient:innen ihre medizinischen Unterlagen griffbereit halten, um eine schnelle Kommunikation zu ermöglichen.

Wenn Cannabis im Urlaub verboten ist

Cannabis im Flugzeug mitnehmen

Liegen die erforderlichen Dokumente vor, ist es erlaubt, Cannabis im Flugzeug mitzuführen. Allerdings müssen die medizinischen Präparate einschließlich Rezeptunterlagen und Genehmigungen im Handgepäck transportiert werden. Es empfiehlt sich, auch um dem Flughafenpersonal entgegenzukommen, alle medizinischen Präparate, den Vaporizer und die dazugehörigen Unterlagen in einem separaten Behältnis aufzubewahren. Dadurch ist der Verwendungszweck unmittelbar ersichtlich. Es ist nicht erforderlich, die für den Eigenbedarf mitgeführten medizinischen Präparate zusätzlich beim Zoll anzumelden. (6)

Cannabis an der Grenze

Das Grenzpersonal innerhalb des Schengener Abkommens ist mit Artikel 75 vertraut und kann eine ärztliche Bescheinigung schnell identifizieren. Dementsprechend sollten Grenzkontrollen in den meisten Fällen zügig vonstattengehen. Außerhalb des Schengener Abkommens, insbesondere wenn die Einfuhr von medizinischem Cannabis strengen Regularien unterliegt, kann es hingegen länger dauern. Patient:innen sollten ihre medizinischen Bedürfnisse klar kommunizieren, mit den erforderlichen Dokumenten belegen und den zuständigen Beamt:innen mit Geduld und Respekt begegnen.

Cannabis an der Grenze

Im Übrigen ist es hilfreich, die medizinischen Unterlagen und Genehmigungen ordentlich zu verwahren und präsentationsfähig zu halten. Klarsichtfolien und Ordner unterstreichen die Seriosität, erleichtern die Arbeit des Grenzpersonals und vermeiden Gründe, die Absichten der Reisenden in Frage zu stellen. Auch die ordnungsgemäße Beschriftung der Präparate (am besten das originale Etikett) ist obligatorisch für Patient:innen, die mit Cannabis reisen.

Häufig gestellte Fragen für das Reisen mit verschreibungspflichtigem Cannabis

Ist es legal, mit medizinischem Cannabis in Deutschland zu reisen?

Ja, das Mitführen von medizinischem Cannabis ist in Deutschland erlaubt, wenn die reisende Person über ein gültiges Rezept verfügt. Ferner müssen sich Reisende an die auf dem Rezept angegebene Mengenbegrenzung halten. (2)

Was sind die Vorschriften für das Mitführen von medizinischem Cannabis im Schengen-Bereich?

Gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens darf Cannabis beim Reisen in Mitgliedstaaten eingeführt werden. Hierfür ist eine spezielle Bescheinigung erforderlich, die von den behandelnden Ärzt:innen ausgefüllt und vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt werden muss. Die Bescheinigung gilt für 30 Tage. (3)

Wie kann ich sicherstellen, dass mein medizinisches Cannabis nicht in der Grenzkontrolle konfisziert wird?

Halten Sie bei jeder Grenzkontrolle Ihr Rezept und eine mehrsprachige Bescheinigung für das Mitführen von Cannabis parat. Sollten im Reisezielland weitere Unterlagen (zum Beispiel eine Importgenehmigung) erforderlich sein, müssen Sie diese ebenfalls vorzeigen können. Achten Sie zudem darauf, die Unterlagen und Präparate in einem separaten Behältnis aufzubewahren, um sie von Ihrem übrigen Gepäck abzugrenzen. Wenn Sie Cannabis im Flugzeug mitführen, müssen Sie es im Handgepäck transportieren. (3)

Benötigt man spezielle Dokumente für das Reisen mit medizinischem Cannabis?

Um aufs Reisen mit Cannabis vorbereitet zu sein, benötigen Patient:innen eine Kopie ihres Rezepts, bestenfalls einen Arztbrief und eine vom Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung, die den therapeutischen Bedarf nach medizinischem Cannabis belegt, die Menge festhält und die Reisedauer dokumentiert. Im Schengen-Bereich ist dies eine Bescheinigung nach Artikel 75. Für Reisen außerhalb des Schengen-Bereichs wird eine ähnliche, mehrsprachige Bescheinigung empfohlen, deren Formular Patient:innen auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte herunterladen können. In manchen Staaten sind zusätzliche Importgenehmigungen erforderlich. Ist die Einfuhr von medizinischem Cannabis grundsätzlich verboten, können Patient:innen in Ausnahmefällen eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle beantragen. (3)

Kann ich medizinisches Cannabis im Flugzeug mitführen?

Ja, wenn die erforderlichen Rezepte und Genehmigungen vorliegen, darf medizinisches Cannabis im Flugzeug in Blütenform, als Fertigpräparat, Extrakt oder Joint im Handgepäck mitgeführt werden. (3)

Was soll ich tun, wenn mein medizinisches Cannabis während der Reise verloren geht oder beschlagnahmt wird?

Falls medizinisches Cannabis im Reiseland als Arzneimittel zugelassen ist, können Sie Ihre medizinischen Unterlagen nutzen, um ansässige Ärzt:innen um ein neues Rezept zu ersuchen. Sollten Ihre Medikamente trotz mitgeführter Genehmigungen konfisziert werden und/oder Ihnen eine Strafverfolgung drohen, konsultieren Sie zur Planung weiterer Schritte die deutsche Botschaft. 

Welche CBD-Reisevorschriften gelten im Schengen-Abkommen?

Cannabispräparate fallen aufgrund ihres THC-Gehalts unter Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens. CBD wird in den Mitgliedsstaaten hingegen unterschiedlich bewertet, sodass nicht eindeutig ist, wann zusätzliche Dokumente für die Einfuhr erforderlich sind. Sie sind jedoch grundsätzlich auf der sicheren Seite, wenn Sie für Ihr CBD-Präparat über ein Rezept und eine Bescheinigung gemäß Artikel 75 verfügen. Das gilt insbesondere für medizinisch relevante CBD-Präparate, die über mehr als 0,3 Prozent THC verfügen. (7)

Medizinisches Cannabis auf Reisen | MYCANNABIS.de

Vorsicht ist besser als Nachsicht: Wer mit Cannabis auf Reisen gehen möchte, sollte sich über die Einfuhrbedingungen des Zielortes informieren. Einen vergleichsweise unkomplizierten Grenzübertritt gewährleisten die Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens. Doch unabhängig vom Reiseziel sind ordentlich geführte medizinische Unterlagen (Rezept, Arztbrief, etwaige Genehmigungen) allen Patient:innen anzuraten. Mehrsprachige Bescheinigungen sorgen bei Grenzkontrollen für eine unmissverständliche Kommunikation. Mithin ist es auch abseits von Situationen an Flughafen und Grenze ratsam, über die kulturellen und juristischen Rahmenbedingungen im Bilde zu bleiben, um nicht mit den ansässigen Behörden in Konflikt zu geraten.

Nutzen Sie dazu das Kontaktformular von MYCANNABIS und tragen Sie Ihre Rezeptdaten ein. Anschließend senden wir Ihnen unser Angebot via E-Mail. Wenn Sie das Angebot annehmen, können Sie aus allen geläufigen Zahlungsoptionen wählen. Dazu gehören Paypal, Banküberweisung und die Zahlung auf Rechnung (auch für Neukunden). Im nächsten Schritt senden Sie uns das Original Ihres Rezepts zu. Daraufhin erhalten Sie das gewünschte Präparat binnen drei Tagen als DHL-Sendung an die gewünschte Lieferadresse. Der Versand ist kostenlos. Alternativ können Sie den kostenpflichtigen Expressversand buchen, der Ihnen eine Lieferung bis um 12 Uhr am Folgetag gewährleistet.

Referenzen

1. Müller-Vahl, K. & Grotenhemen, F. (2017, Februrary 24). Medizinisches Cannabis. Die wichtigsten Änderungen. Deutsches Ärzteblatt, 114(8), 352-356.

https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=186476

2. Bundestag (2017). Cannabispatienten dürfen Auto fahren.

https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2017_04/502018-502018

3. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (2024). Reisen mit Betäubungsmitteln.

https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen-mit-Betaeubungsmitteln/_artikel.html

4. Auswärtiges Amt (2024). Häufig gestellte Fragen (FAQ): Welche Länder sind Mitglied des Schengener Abkommens?

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/17-schengenstaaten/606502#:~:text=Deutschland%2C%20Belgien%2C%20D%C3%A4nemark%2C%20Estland,Ungarn%20sind%20dem%20Schengener%20Abkommen

5. Deutsches Apothekportal (2024). Reisen mit BtM.

https://www.deutschesapothekenportal.de/wissen/btm/reisen-mit-btm/

6. Generalzolldirektion (2024). Arzneimittel und Betäubungsmittel. 

https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Einschraenkungen/Arznei-Betaeubungsmittel/arznei-betaeubungsmittel_node.html

7. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (2024). Häufig gestellte Fragen (FAQ): Sind Nutzhanf-/CBD-Produkte aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht verkehrfähig?

https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/_FAQ/Cannabis/faq-liste.html