Stand: 18. August 2026
Seit dem 30. Juli 2026 gelten neue Regelungen für die Versorgung mit medizinischem Cannabis zu lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Besonders relevant ist eine Änderung bei getrockneten Cannabisblüten: Sie sind seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Bestandteil des besonderen Leistungsanspruchs nach § 31 Abs. 6 SGB V und können grundsätzlich nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden.
Für Patientinnen und Patienten, die bereits vor der Gesetzesänderung eine Kostenübernahme ihrer Krankenkasse erhalten haben oder noch über ein zuvor ausgestelltes Rezept verfügen, ergeben sich dadurch einige wichtige Fragen.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde § 31 Abs. 6 SGB V neu gefasst. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 30. Juli 2026 in Kraft.
Seitdem umfasst der besondere Leistungsanspruch der GKV weiterhin insbesondere:
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Cannabistherapie erfüllt sind.
Die Änderung betrifft dabei ausschließlich die Finanzierung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Cannabisblüten bleiben weiterhin verkehrs- und verschreibungsfähig und können grundsätzlich auf Privatrezept verordnet und von Apotheken abgegeben werden.
Eine häufige Frage betrifft Patientinnen und Patienten, deren Krankenkasse die Therapie mit Cannabisblüten bereits vor dem 30. Juli 2026 genehmigt hat.
Entscheidend ist hierbei: Das Gesetz enthält keine allgemeine Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für bereits genehmigte Blütentherapien.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen weisen entsprechend darauf hin, dass der Ausschluss auch laufende und zuvor genehmigte Therapien betrifft. Eine frühere Kostenübernahme bedeutet daher nicht automatisch, dass Cannabisblüten auch nach dem 30. Juli 2026 weiterhin regulär zulasten der GKV abgegeben werden können.
Eine bestehende Kostenübernahme hebt den geänderten gesetzlichen Leistungsumfang grundsätzlich nicht auf.
In individuellen Fällen kann es sinnvoll sein, direkt mit der jeweiligen Krankenkasse zu klären, ob eine besondere schriftliche Zusage oder Einzelfallentscheidung vorliegt. Ein allgemeiner Anspruch auf Fortführung der Kostenübernahme für Cannabisblüten lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Etwas komplizierter ist die Situation bei Rezepten, die noch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ausgestellt wurden, aber erst ab dem 30. Juli 2026 in einer Apotheke eingelöst werden sollten.
Hierfür enthält das Gesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung.
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände weist darauf hin, dass bei einer Abgabe von Cannabisblüten ab dem 30. Juli 2026 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ein Retaxationsrisiko für die Apotheke nicht ausgeschlossen werden kann.
Das bedeutet: Allein die Tatsache, dass ein Rezept beispielsweise am 28. oder 29. Juli 2026 ausgestellt wurde, schafft für eine spätere Abgabe nicht automatisch Abrechnungssicherheit gegenüber der Krankenkasse.
Für Apotheken ist deshalb nicht ausschließlich das aufgedruckte beziehungsweise hinterlegte Ausstellungsdatum relevant. Entscheidend ist auch, ob die Versorgung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abgabe noch vom Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst ist.
Im Zusammenhang mit der kurzfristigen Gesetzesänderung wird teilweise auch über eine sogenannte „Redatierung“ oder Rückdatierung von Rezepten gesprochen.
Hier muss zwischen einer tatsächlichen Korrektur und einer nachträglichen Rückdatierung unterschieden werden.
Nach § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung gehört das Datum der Ausfertigung zu den vorgeschriebenen Angaben einer Arzneimittelverschreibung. Bei elektronischen Verschreibungen ist das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur maßgeblich.
Beim E-Rezept ist dies zusätzlich technisch abgesichert: Ausstellungsdatum und Zeitpunkt der elektronischen Signatur müssen am selben Kalendertag liegen. Weichen die Angaben voneinander ab, kann das E-Rezept vom E-Rezept-Fachdienst zurückgewiesen werden.
Eine nach dem 30. Juli tatsächlich neu ausgestellte Verordnung kann daher nicht dadurch zu einer regulären GKV-Verordnung für Cannabisblüten werden, dass sie mit einem früheren Ausstellungsdatum versehen wird.
Unabhängig davon würde eine solche Datumsänderung auch das grundlegende Problem nicht lösen: Seit dem 30. Juli 2026 gehören getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zum entsprechenden Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hier müssen zwei unterschiedliche Fragen voneinander getrennt werden:
1. Ist das Rezept arzneimittelrechtlich noch gültig?
und
2. Kann die Apotheke die Verordnung noch zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen?
Das ist nicht dasselbe.
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung sieht grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer für Verschreibungen vor. Für die Versorgung zulasten der GKV gelten daneben jedoch zusätzliche sozial- und vertragsrechtliche Vorgaben.
Ein formal noch gültiges Rezept bedeutet deshalb nicht automatisch, dass das darauf verordnete Arzneimittel weiterhin zulasten der Krankenkasse abgegeben werden darf.
Genau diese Unterscheidung ist bei Cannabisblüten seit dem 30. Juli 2026 relevant.
Patientinnen und Patienten, deren Cannabisblüten bislang von der GKV übernommen wurden, sollten die weitere Behandlung mit ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt besprechen.
Eine mögliche Option kann die Umstellung auf ein weiterhin vom gesetzlichen Leistungsanspruch erfasstes Cannabisarzneimittel sein.
Nach den aktuellen Hinweisen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist bei einem Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel grundsätzlich eine neue Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, sofern die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht zu einer der Fachgruppen gehört, bei denen der Genehmigungsvorbehalt entfällt.
Die medizinische Entscheidung über eine mögliche Umstellung erfolgt dabei immer individuell durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Patientenratgeber zu Cannabis als Medizin
Ja.
Die Gesetzesänderung betrifft den Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht die grundsätzliche Verschreibungsfähigkeit von medizinischen Cannabisblüten.
Ärztinnen und Ärzte können Cannabisblüten weiterhin auf Privatrezept verordnen, wenn sie die Behandlung medizinisch für angezeigt halten. Die Kosten werden dann allerdings nicht im regulären Verfahren von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
| Leistung / Produkt | Status der GKV-Erstattung ab 30.07.2026 |
|---|---|
| Cannabisblüten | Nicht mehr erstattungsfähig |
| Cannabisextrakte | Weiterhin erstattungsfähig |
| Dronabinol / Nabilon | Weiterhin erstattungsfähig |
Seit dem 30. Juli 2026 gelten für GKV-Versicherte neue Rahmenbedingungen:
Bei bestehenden Kostenübernahmen oder noch nicht eingelösten älteren Verordnungen empfiehlt sich eine individuelle Prüfung der jeweiligen Situation mit der behandelnden Praxis, der Krankenkasse und der Apotheke.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der öffentlich verfügbaren Informationen vom 18. August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung.
