Stand: 18. August 2026
In den vergangenen Monaten wurde intensiv über mögliche Änderungen bei der Versorgung mit medizinischem Cannabis diskutiert. Dabei standen insbesondere ein mögliches Versandverbot für Cannabisblüten sowie strengere Vorgaben für die telemedizinische Verschreibung im Mittelpunkt.
Für Patientinnen und Patienten ist dabei vor allem eine Unterscheidung wichtig:
Zwischen einem politischen Gesetzentwurf und tatsächlich geltendem Recht besteht ein wesentlicher Unterschied.
Mit Stand 18. August 2026 ist das diskutierte Versandverbot für medizinische Cannabisblüten nicht in Kraft. Für Patientinnen und Patienten der MYCANNABIS bleibt der Versand daher derzeit wie gewohnt möglich.
Hintergrund der Diskussion ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes.
Das Bundeskabinett hatte den Entwurf im Oktober 2025 beschlossen. Die Bundesregierung begründete die geplanten Änderungen unter anderem mit dem starken Anstieg der Importe von Cannabisblüten sowie der zunehmenden Nutzung telemedizinischer Angebote und entsprechender Privatverordnungen.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere Änderungen in zwei Bereichen vor:
Dabei handelt es sich jedoch um geplante Regelungen, nicht um die derzeit geltende Rechtslage.
Nach dem Regierungsentwurf sollen medizinische Cannabisblüten zukünftig nicht mehr per klassischem Apothekenversand an Patientinnen und Patienten verschickt werden dürfen.
Stattdessen soll die Abgabe grundsätzlich über eine Apotheke vor Ort erfolgen. Der Botendienst einer Apotheke soll nach dem Entwurf weiterhin möglich bleiben.
Genau dieser geplante Ausschluss des Versandhandels hat in den vergangenen Monaten zu umfangreichen Diskussionen innerhalb der Ärzteschaft, Apotheken, Patientenvertretungen und Cannabisbranche geführt. Auch im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages wurden unterschiedliche Positionen zu den geplanten Regelungen vorgetragen.
Der Gesetzentwurf wurde am 18. Dezember 2025 erstmals im Deutschen Bundestag beraten und anschließend zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.
Am 14. Januar 2026 fand eine öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses statt. Sachverständige und Verbände nahmen dort zu den geplanten Änderungen Stellung.
Auf der offiziellen Seite des Deutschen Bundestages werden mit Stand 18. August 2026 weiterhin die erste Lesung sowie die anschließende Ausschussberatung beziehungsweise Anhörung als bisherige Verfahrensschritte aufgeführt. Eine abschließende zweite und dritte Lesung mit Verabschiedung des Gesetzentwurfs ist dort derzeit nicht ausgewiesen.
Das bedeutet:
Das diskutierte Versandverbot ist aktuell kein geltendes Recht.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich durch eine öffentliche Apotheke versendet werden, sofern die Apotheke über die entsprechende Versandhandelserlaubnis nach § 11a Apothekengesetz verfügt und die gesetzlichen Anforderungen an den Arzneimittelversand erfüllt.
Das derzeit geltende Medizinal-Cannabisgesetz schreibt vor, dass medizinisches Cannabis aufgrund einer ärztlichen Verschreibung im Rahmen des Betriebs einer Apotheke an Patientinnen und Patienten abgegeben werden darf. Ein besonderes Versandverbot für Cannabisblüten enthält die aktuell geltende Regelung nicht.
Damit gelten derzeit weiterhin die bestehenden apothekenrechtlichen Vorgaben für den Versand.
Für die MYCANNABIS bedeutet das:
Medizinische Cannabisblüten können weiterhin im Rahmen der geltenden gesetzlichen Voraussetzungen versendet werden.
Ja.
Für Patientinnen und Patienten ändert sich aufgrund der derzeitigen politischen Diskussion zunächst nichts am bestehenden Versorgungsweg.
Nach Eingang einer gültigen ärztlichen Verschreibung erfolgt weiterhin die pharmazeutische Prüfung durch die Apotheke. Anschließend kann die Bestellung entsprechend der geltenden gesetzlichen und pharmazeutischen Vorgaben bearbeitet und versendet werden.
Die öffentliche Diskussion über ein mögliches Versandverbot hat für sich genommen keine unmittelbare Auswirkung auf laufende Bestellungen.
Erst wenn eine gesetzliche Änderung das parlamentarische Verfahren vollständig durchlaufen hat und tatsächlich in Kraft tritt, entsteht daraus eine neue verbindliche Rechtslage.
Auch die telemedizinische Verschreibung von medizinischem Cannabis war Bestandteil der politischen Diskussion.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage gelten bei der Verschreibung von medizinischem Cannabis grundsätzlich die allgemeinen ärztlichen und berufsrechtlichen Anforderungen. Das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass auch eine telemedizinische Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt werden und die ärztlichen Sorgfaltspflichten erfüllen muss.
Der aktuelle Regierungsentwurf würde die Regeln speziell für Cannabisblüten deutlich verschärfen.
Vorgesehen ist, dass eine Verschreibung grundsätzlich erst nach einem persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient erfolgen darf. Bei Folgeverschreibungen soll unter bestimmten Voraussetzungen anschließend wieder eine telemedizinische Verschreibung möglich sein. Innerhalb von vier Quartalen müsste jedoch erneut ein persönlicher Kontakt im Zusammenhang mit der Cannabistherapie stattfinden.
Auch hierbei gilt:
Diese geplanten Regelungen sind derzeit noch nicht in Kraft.Warum unterscheiden sich manche Meldungen zum Thema?
Bei laufenden Gesetzgebungsverfahren werden geplante Änderungen häufig bereits lange vor ihrem möglichen Inkrafttreten öffentlich diskutiert.
Begriffe wie
„Versandverbot geplant“
und
„Versand von Cannabis verboten“
beschreiben jedoch zwei vollkommen unterschiedliche rechtliche Situationen.
Ein Regierungsentwurf beschreibt zunächst, wie eine zukünftige Regelung aussehen könnte. Erst nach Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften müssen Apotheken und Patientinnen und Patienten ihre Abläufe daran anpassen.
Deshalb ist bei Meldungen rund um das Medizinal-Cannabisgesetz immer entscheidend, ob von einem Entwurf, einer Beratung im Bundestag oder bereits von einem in Kraft getretenen Gesetz gesprochen wird.
Mit Stand 18. August 2026 gilt:
Über mögliche Einschränkungen beim Versand von medizinischem Cannabis wurde in den vergangenen Monaten ausführlich diskutiert. Tatsächlich liegt hierzu auch ein konkreter Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
Ein beschlossenes Versandverbot für medizinische Cannabisblüten besteht aktuell jedoch nicht.
Für die Versorgung über die MYCANNABIS bleibt deshalb derzeit alles wie gewohnt: Nach Vorlage und Prüfung einer gültigen ärztlichen Verschreibung können medizinische Cannabisblüten weiterhin entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorgaben versendet werden.
Sollte sich die Rechtslage zukünftig ändern, werden die entsprechenden Vorgaben erst ab ihrem tatsächlichen Inkrafttreten relevant.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der öffentlich verfügbaren Informationen vom 18. August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Gesetzgebungsverfahren können sich verändern. Der Beitrag ersetzt keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung.
